Gesetze / Brandenburgisches Richtergesetz

BbgRiG

§ 82 Einleitung des Prüfungsverfahrens

Das Prüfungsverfahren wird in den Fällen des § 65 Nummer 3 durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde, in den Fällen des § 65 Nummer 2 und 4 durch einen Antrag der Richterin oder des Richters eingeleitet.

§ 81 § 83