Gesetze / Brandenburgisches Richtergesetz
BbgRiG§ 81 Versetzungsverfahren
(1) Das Versetzungsverfahren (§ 65 Nummer 2) wird durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde eingeleitet.
(2) Das Gericht erklärt eine der in § 31 des Deutschen Richtergesetzes vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag zurück.