Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sozialgerichtsgesetz

BbgSGG

§ 6

Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei den Sozialgerichten des Landes werden durch das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung berufen, das diese Aufgabe auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Landessozialgerichts übertragen kann. Die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des gemeinsamen Landessozialgerichts wird staatsvertraglich geregelt.

§ 5 § 7