Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
BbgSVVollzG§ 102 Aufsichtsbehörde
(1) Das für den Justizvollzug zuständige Mitglied der Landesregierung führt die Aufsicht über die Einrichtung (Aufsichtsbehörde).
(2) An der Aufsicht über die Gesundheitsfürsorge sowie die Betreuung und Behandlung der Untergebrachten sind pädagogische, sozialpädagogische, psychologische, psychiatrische und medizinische Fachkräfte zu beteiligen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann sich Entscheidungen über Verlegungen und Überstellungen vorbehalten.