Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

BbgSVVollzG

§ 103 Vollstreckungsplan, Vollzugsgemeinschaften

(1) Die Aufsichtsbehörde regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Einrichtung in einem Vollstreckungsplan.

(2) Im Rahmen von Vollzugsgemeinschaften kann der Vollzug auch in Einrichtungen anderer Länder vorgesehen werden.