Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

BbgSVVollzG

§ 105 Verbot und Störung des Mobilfunkverkehrs

(1) Der Besitz und die Benutzung von Geräten zur funkbasierten Übertragung von Informationen sind auf dem Gelände der Einrichtung verboten. Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung kann abweichende Regelungen treffen.

(2) Die Einrichtung darf technische Geräte betreiben, die

das Auffinden von Geräten zur Funkübertragung ermöglichen,

Geräte zur Funkübertragung zum Zwecke des Auffindens aktivieren können oder

Frequenzen stören oder unterdrücken, die der Herstellung oder Aufrechterhaltung unerlaubter Funkverbindungen auf dem Gelände der Einrichtung dienen.

Sie hat die von der Bundesnetzagentur gemäß § 55 Absatz 1 Satz 5 des Telekommunikationsgesetzes festgelegten Rahmenbedingungen zu beachten. Frequenznutzungen außerhalb des Geländes der Einrichtung dürfen nicht erheblich gestört werden.

Abschnitt 20

Datenschutz