Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
BbgSVVollzG§ 108 Erhebung von Daten über Untergebrachte bei Dritten
Daten über Untergebrachte dürfen ohne deren Kenntnis bei Dritten nur erhoben werden, wenn
eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder
die zu erfüllende Aufgabe nach Art oder Zweck eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Untergebrachten beeinträchtigt werden.