Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

BbgSVVollzG

§ 108 Erhebung von Daten über Untergebrachte bei Dritten

Daten über Untergebrachte dürfen ohne deren Kenntnis bei Dritten nur erhoben werden, wenn

eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder

die zu erfüllende Aufgabe nach Art oder Zweck eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht

und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Untergebrachten beeinträchtigt werden.