Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
BbgSVVollzG§ 113 Datenübermittlung an öffentliche Stellen
(1) Den zuständigen öffentlichen Stellen dürfen personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist für
die Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen der Gerichtshilfe, Bewährungshilfe, Führungsaufsicht oder forensischen Ambulanzen,
Entscheidungen in Gnadensachen,
gesetzlich angeordnete Statistiken der Rechtspflege,
Maßnahmen der für Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger,
die Einleitung von Hilfsmaßnahmen für Angehörige der Untergebrachten im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches,
dienstliche Maßnahmen der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Aufnahme und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten,
ausländerrechtliche Maßnahmen oder
die Durchführung der Besteuerung.
Eine Übermittlung für andere Zwecke ist auch zulässig, soweit eine andere gesetzliche Bestimmung dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Daten über Untergebrachte bezieht.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die öffentlichen Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nichtöffentlicher Stellen bedienen und deren Mitwirkung ohne Übermittlung der Daten unmöglich oder wesentlich erschwert würde.