Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
BbgSVVollzG§ 117 Kenntlichmachung in der Einrichtung, Lichtbildausweise
(1) Mit Ausnahme des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses, personenbezogener Daten über die ethnische Herkunft, sexuelle Identität, politische Meinungen, die Gewerkschaftszugehörigkeit und der personenbezogenen Daten von Untergebrachten, die anlässlich ärztlicher Untersuchungen erhoben worden sind, dürfen Daten von Untergebrachten in der Einrichtung allgemein kenntlich gemacht werden, soweit dies für ein geordnetes Zusammenleben erforderlich ist.
(2) Die Einrichtung kann die Untergebrachten verpflichten, einen Lichtbildausweis mit sich zu führen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder schwerwiegenden Gründen der Ordnung der Einrichtung erforderlich ist. Dieser ist bei der Verlegung in eine andere Einrichtung oder bei der Entlassung einzuziehen oder zu vernichten.