Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
BbgSVVollzG§ 118 Offenbarungspflichten und -befugnisse der Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger
(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht Abweichendes geregelt ist, unterliegen
Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte oder Angehörige eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
Berufspsychologinnen und Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung und
staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter oder staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen
hinsichtlich der ihnen als Berufsgeheimnisträgerin oder Berufsgeheimnisträger von Untergebrachten anvertrauten oder sonst über Untergebrachte bekannt gewordenen Geheimnisse auch gegenüber der Einrichtung und der Aufsichtsbehörde der Schweigepflicht.
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen haben sich gegenüber der Leiterin oder dem Leiter der Einrichtung zu offenbaren, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Einrichtung oder der Aufsichtsbehörde oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben von Untergebrachten oder Dritten erforderlich ist.
(3) Ärztinnen und Ärzte sind gegenüber der Leiterin oder dem Leiter der Einrichtung zur Offenbarung ihnen im Rahmen der allgemeinen Gesundheitsfürsorge bekannt gewordener Geheimnisse befugt, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Einrichtung oder der Aufsichtsbehörde unerlässlich oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben von Untergebrachten oder Dritten erforderlich ist. Sonstige Offenbarungsbefugnisse und -pflichten bleiben unberührt.
(4) Die Untergebrachten sind vor der Erhebung über die nach den Absätzen 2 und 3 bestehenden Offenbarungspflichten zu unterrichten.
(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 offenbarten Daten dürfen nur für den Zweck, für den sie offenbart wurden oder für den eine Offenbarung zulässig gewesen wäre, und nur unter denselben Voraussetzungen verarbeitet oder genutzt werden, unter denen eine in Absatz 1 genannte Person selbst hierzu befugt wäre. Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung kann unter diesen Voraussetzungen die unmittelbare Offenbarung gegenüber bestimmten Bediensteten allgemein zulassen.
(6) Sofern Ärztinnen und Ärzte oder Psychologinnen und Psychologen außerhalb des Vollzugs mit der Untersuchung, Behandlung oder Betreuung von Untergebrachten beauftragt werden, gelten die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass die beauftragten Personen auch zur Unterrichtung der oder des in der Einrichtung tätigen Ärztin oder Arztes oder der oder des in der Einrichtung mit der Behandlung oder Betreuung der Untergebrachten betrauten Psychologin oder Psychologen befugt sind.