Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
BbgSVVollzG§ 12 Wohngruppenvollzug
(1) Der Vollzug wird regelmäßig als Wohngruppenvollzug ausgestaltet.
(2) Der Wohngruppenvollzug dient der Einübung sozialverträglichen Zusammenlebens, insbesondere von Toleranz sowie der Übernahme von Verantwortung für sich und andere.
(3) Eine Wohngruppe wird in einem baulich abgegrenzten Bereich für bis zu zehn Untergebrachte eingerichtet, zu dem neben den Zimmern weitere Räume zur gemeinsamen Nutzung gehören. Sie wird in der Regel von fest zugeordneten Bediensteten verschiedener Fachrichtungen betreut.