Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

BbgSVVollzG

§ 122 Löschung

Die in Dateien mit Ausnahme der in Personalakten der Untergebrachten, Gesundheitsakten, Therapieakten, psychologischen und pädagogischen Testunterlagen und Krankenblättern sowie Untergebrachtenbüchern gespeicherten personenbezogenen Daten sind spätestens zwei Jahre nach der Entlassung oder der Verlegung der Untergebrachten in eine andere Einrichtung zu löschen. Hiervon können bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach § 125 die Angaben über Familienname, Vorname, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort, Eintritts- und Austrittsdatum der Untergebrachten ausgenommen werden, soweit dies für das Auffinden der Personalakte der Untergebrachten erforderlich ist.