Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

BbgSVVollzG

§ 33 Untersagung des Schriftwechsels

Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung kann den Schriftwechsel mit bestimmten Personen untersagen, wenn

die Sicherheit oder in schwerwiegender Weise die Ordnung der Einrichtung gefährdet würde,

bei Personen, die nicht Angehörige der Untergebrachten im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches sind, zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel einen schädlichen Einfluss auf die Untergebrachten hat oder die Erreichung des Vollzugsziels behindert, oder

bei Personen, die Opfer der Straftat waren, zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel einen schädlichen Einfluss auf sie hat.