Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
BbgSVVollzG§ 33 Untersagung des Schriftwechsels
Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung kann den Schriftwechsel mit bestimmten Personen untersagen, wenn
die Sicherheit oder in schwerwiegender Weise die Ordnung der Einrichtung gefährdet würde,
bei Personen, die nicht Angehörige der Untergebrachten im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches sind, zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel einen schädlichen Einfluss auf die Untergebrachten hat oder die Erreichung des Vollzugsziels behindert, oder
bei Personen, die Opfer der Straftat waren, zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel einen schädlichen Einfluss auf sie hat.