Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
BbgSVVollzG§ 34 Sichtkontrolle, Weiterleitung und Aufbewahrung von Schreiben
(1) Die Untergebrachten haben das Absenden und den Empfang von Schreiben durch die Einrichtung vermitteln zu lassen, soweit nichts anderes gestattet ist.
(2) Ein- und ausgehende Schreiben werden in Anwesenheit der Untergebrachten auf verbotene Gegenstände kontrolliert und sind unverzüglich weiterzuleiten.
(3) Die Untergebrachten haben eingehende Schreiben unverschlossen zu verwahren, sofern nichts anderes gestattet wird. Sie können sie verschlossen zu ihrer Habe geben.