Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
BbgSVVollzG§ 38 Pakete
(1) Die Untergebrachten dürfen Pakete empfangen. Die Einrichtung kann Gewicht und Größe von Sendungen festsetzen und einzelne Gegenstände vom Paketempfang ausnehmen, wenn die Sicherheit oder in schwerwiegender Weise die Ordnung der Einrichtung oder die Erreichung des Vollzugsziels gefährdet werden.
(2) Die Einrichtung kann die Annahme von Paketen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, ablehnen oder solche Pakete an die Absenderin oder den Absender zurücksenden.
(3) Pakete sind in Gegenwart der Untergebrachten zu öffnen, an die sie adressiert sind. Mit nicht zugelassenen oder ausgeschlossenen Gegenständen ist gemäß § 54 Absatz 3 zu verfahren. Sie können auch auf Kosten der Untergebrachten zurückgesandt werden.
(4) Der Empfang von Paketen kann vorübergehend versagt werden, wenn dies wegen der Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung unerlässlich ist.
(5) Die Untergebrachten dürfen Pakete versenden. Der Inhalt kann aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung überprüft werden.
(6) Die Kosten des Paketversandes tragen die Untergebrachten. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Einrichtung die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.
Abschnitt 7
Vollzugsöffnende Maßnahmen und sonstige Aufenthalte außerhalb der Einrichtung