Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

BbgSVVollzG

§ 40 Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels

(1) Aufenthalte außerhalb der Einrichtung ohne Aufsicht (Lockerungen) sind namentlich

das Verlassen der Einrichtung für bis zu 24 Stunden in Begleitung einer von der Einrichtung zugelassenen Person (Begleitausgang),

das Verlassen der Einrichtung für bis zu 24 Stunden ohne Begleitung (unbegleiteter Ausgang),

das Verlassen der Einrichtung für mehrere Tage (Langzeitausgang) und

die regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Einrichtung (Freigang).

(2) Die Lockerungen sind zu gewähren, wenn sie der Erreichung des Vollzugsziels dienen und verantwortet werden kann zu erproben, dass die Untergebrachten sich dem Vollzug nicht entziehen oder die Lockerungen nicht zu Straftaten missbrauchen werden.