Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
BbgSVVollzG§ 44 Ausführungen aus sonstigen Gründen
(1) Ausführungen können auch aus wichtigem Anlass erfolgen. Die Untergebrachten können gegen ihren Willen ausgeführt werden.
(2) Für Ausführungen, die ausschließlich im Interesse der Untergebrachten erfolgen, gilt § 43 Absatz 1 entsprechend. Die Kosten können den Untergebrachten auferlegt werden, soweit dies die Behandlung oder die Eingliederung nicht behindert.