Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

BbgSVVollzG

§ 5 Soziale Hilfe

Die Untergebrachten werden darin unterstützt, ihre persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten zu beheben. Sie sollen dazu angeregt und in die Lage versetzt werden, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Sie erhalten Hilfe und Beratung in sozialen und finanziellen Angelegenheiten.

Abschnitt 2

Aufnahme, Diagnose, Vollzugs- und Eingliederungsplanung