Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

BbgSVVollzG

§ 61 Eigengeld

(1) Das Eigengeld besteht aus den Beträgen, die die Untergebrachten bei Aufnahme in den Vollzug mitbringen und die sie während des Vollzugs erhalten, und den Teilen der Vergütung, die nicht als Hausgeld oder Eingliederungsgeld in Anspruch genommen werden.

(2) Die Untergebrachten können über das Eigengeld verfügen. § 58 Absatz 4 sowie die §§ 64 und 65 bleiben unberührt.