Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
BbgSVVollzG§ 63 Konten, Bargeld
(1) Gelder der Untergebrachten werden auf Hausgeld- und Eigengeldkonten in der Einrichtung geführt.
(2) Der Besitz von Bargeld in der Einrichtung ist den Untergebrachten nicht gestattet. Über Ausnahmen entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung.
(3) Geld in Fremdwährung wird zur Habe genommen.