Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
BbgSVVollzG§ 66 Kosten
Die Untergebrachten werden an den Kosten des Vollzugs ihrer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht beteiligt, soweit dieses Gesetz nicht Anderes bestimmt.
Abschnitt 11
Gesundheitsfürsorge