Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
BbgSVVollzG§ 68 Durchführung der medizinischen Leistungen, Forderungsübergang
(1) Medizinische Diagnostik, Behandlung und Versorgung kranker und hilfsbedürftiger Untergebrachter erfolgen in der Einrichtung, erforderlichenfalls in einer hierfür besser geeigneten Einrichtung, einer Krankenabteilung einer Justizvollzugsanstalt oder einem Justizvollzugskrankenhaus, ausnahmsweise auch außerhalb des Justizvollzugs.
(2) Wird die Vollstreckung der Maßregel während einer Behandlung von Untergebrachten unterbrochen oder beendet, so hat das Land nur diejenigen Kosten zu tragen, die bis zur Unterbrechung oder Beendigung der Vollstreckung angefallen sind.
(3) Gesetzliche Schadensersatzansprüche, die Untergebrachten infolge einer Körperverletzung gegen Dritte zustehen, gehen insoweit auf das Land über, als den Untergebrachten Leistungen nach § 67 Absatz 1 zu gewähren sind. Von der Geltendmachung der Ansprüche ist im Interesse Untergebrachter abzusehen, wenn hierdurch die Erreichung des Vollzugsziels gefährdet würde.