Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
BbgSVVollzG§ 7 Diagnoseverfahren
(1) An das Aufnahmeverfahren schließt sich zur Vorbereitung der Vollzugs- und Eingliederungsplanung das Diagnoseverfahren an. Es kann auch bereits vor der Aufnahme durchgeführt werden.
(2) Das Diagnoseverfahren muss wissenschaftlichen Erkenntnissen genügen und von Personen mit einschlägiger wissenschaftlicher Qualifikation durchgeführt werden.
(3) Das Diagnoseverfahren erstreckt sich, aufbauend auf den Erkenntnissen aus dem Vollzug vorangegangener Freiheitsentziehungen, auf die Persönlichkeit, die sozialen Bezüge sowie alle sonstigen Gesichtspunkte, deren Kenntnis für eine Beurteilung der Gefährlichkeit der Untergebrachten, eine zielgerichtete und wirkungsorientierte Vollzugsgestaltung und die Eingliederung der Untergebrachten nach der Entlassung notwendig erscheint.
(4) Im Diagnoseverfahren werden die im Einzelfall die Gefährlichkeit begründenden Faktoren ermittelt. Gleichzeitig sind die Fähigkeiten der Untergebrachten zu ermitteln, deren Stärkung der Gefährlichkeit entgegenwirken kann.
(5) Das Ergebnis des Diagnoseverfahrens wird mit den Untergebrachten erörtert.