Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

BbgSVVollzG

§ 73 Benachrichtigungspflicht

Erkranken Untergebrachte schwer oder versterben sie, werden die Angehörigen und gegebenenfalls die Verteidigerinnen und Verteidiger benachrichtigt. Dem Wunsch der Untergebrachten, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden.

Abschnitt 12

Religionsausübung