Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

BbgSVVollzG

§ 83 Besondere Sicherungsmaßnahmen

(1) Gegen Untergebrachte können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht.

(2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:

der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,

die Beobachtung der Untergebrachten, auch mit optisch-elektronischen Hilfsmitteln,

die Trennung von allen anderen Untergebrachten (Absonderung),

die Beschränkung des Aufenthalts außerhalb des Zimmers,

die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände und

die Fesselung.

(3) Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 bis 5 sind auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der Ordnung anders nicht vermieden oder behoben werden kann.

(4) Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 und 4 sind ferner zulässig, wenn Untergebrachte gegen ihnen durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegte Pflichten verstoßen, die der Sicherheit der Einrichtung dienen, und die Gefahr einer Wiederholung des Verstoßes besteht. Dasselbe gilt für schwerwiegende Verstöße gegen Pflichten, die der Ordnung der Einrichtung dienen. Die Dauer der Maßnahmen nach Satz 1 und 2 ist in der Regel auf zwei Wochen beschränkt.

(5) Eine Absonderung von mehr als 24 Stunden Dauer ist nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer in der Person der Untergebrachten liegenden Gefahr unerlässlich ist.

(6) In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden. Im Interesse der Untergebrachten kann die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung eine andere Art der Fesselung anordnen. Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist.

(6) Eine Fesselung, durch die die Bewegungsfreiheit vollständig aufgehoben wird (Fixierung), ist nur zulässig, soweit und solange die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung in erhöhtem Maß besteht und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich ist.

(8) Besteht die Gefahr der Entweichung, dürfen die Untergebrachten bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport gefesselt werden.