Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

BbgSVVollzG

§ 85 Ärztliche Überwachung

(1) Sind die Untergebrachten in einem besonders gesicherten Raum untergebracht oder gefesselt, sucht sie die Ärztin oder der Arzt alsbald und in der Folge täglich auf. Dies gilt nicht bei einer Fesselung während einer Ausführung, Vorführung oder eines Transportes sowie bei Bewegungen innerhalb der Einrichtung.

(2) Dauert die Absonderung länger als 24 Stunden, so ist die Ärztin oder der Arzt regelmäßig zu hören.

Abschnitt 14

Unmittelbarer Zwang