Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

BbgSVVollzG

§ 9 Inhalt des Vollzugs- und Eingliederungsplans

(1) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie seine Fortschreibungen enthalten unter Berücksichtigung von § 15 Absatz 2 Satz 2 insbesondere folgende Angaben:

Zusammenfassung der für die Vollzugs- und Eingliederungsplanung maßgeblichen Ergebnisse des Diagnoseverfahrens,

Maßnahmen zur Förderung der Mitwirkungsbereitschaft,

Teilnahme an psychiatrischen, psychotherapeutischen oder sozialtherapeutischen Maßnahmen,

Teilnahme an anderen einzel- oder gruppentherapeutischen Maßnahmen,

Unterbringung in einer Wohngruppe und Teilnahme am Wohngruppenvollzug,

Teilnahme an Maßnahmen zur Behandlung von Suchtmittelabhängigkeit und -missbrauch,

Teilnahme an Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenz,

Teilnahme an schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen einschließlich Alphabetisierungs- und Deutschkursen,

Teilnahme an arbeitstherapeutischen Maßnahmen oder am Arbeitstraining,

Arbeit,

freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung,

Teilnahme an Sportangeboten und Maßnahmen zur strukturierten Gestaltung der Freizeit,

Ausführungen zur Erreichung des Vollzugsziels, Außenbeschäftigung,

Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels,

Unterbringung im offenen Vollzug,

Aufrechterhaltung, Förderung und Gestaltung von Außenkontakten, insbesondere familiärer Beziehungen,

Schuldnerberatung, Schuldenregulierung und Erfüllung von Unterhaltspflichten,

Maßnahmen zur Vorbereitung von Entlassung, Eingliederung und Nachsorge, Bildung eines Eingliederungsgeldes und

Frist zur Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 3, 4, 6 bis 9, die nach dem Ergebnis des Diagnoseverfahrens als zur Erreichung des Vollzugsziels zwingend erforderlich erachtet werden, sind als solche zu kennzeichnen und gehen allen anderen Maßnahmen vor. Andere Maßnahmen können versagt werden, soweit sie die Teilnahme an Maßnahmen nach Satz 1 beeinträchtigen würden.

(3) Rechtzeitig vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt hat die Planung zur Vorbereitung der Eingliederung zu beginnen. Anknüpfend an die bisherige Vollzugsplanung werden ab diesem Zeitpunkt die Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 18 konkretisiert oder ergänzt. Insbesondere ist Stellung zu nehmen zu:

Unterbringung im offenen Vollzug, Aufenthalt in einer Übergangseinrichtung,

Unterkunft sowie Arbeit oder Ausbildung nach der Entlassung,

Unterstützung bei notwendigen Behördengängen und der Beschaffung der notwendigen persönlichen Dokumente,

Beteiligung der Bewährungshilfe und der forensischen Ambulanzen,

Kontaktaufnahme zu Einrichtungen der Entlassenenhilfe,

Fortsetzung von im Vollzug noch nicht abgeschlossenen Maßnahmen,

Anregung von Auflagen und Weisungen für die Bewährungs- oder Führungsaufsicht,

Vermittlung in nachsorgende Maßnahmen,

nachgehende Betreuung durch Vollzugsbedienstete.

Abschnitt 3

Unterbringung, Verlegung