Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

BbgSVVollzG

§ 94 Einrichtung

(1) Der Vollzug erfolgt in einer vom Strafvollzug getrennten Abteilung einer Justizvollzugsanstalt (Einrichtung). Die Gestaltung der Einrichtung muss therapeutischen Erfordernissen entsprechen und Wohngruppenvollzug ermöglichen.

(2) Es sind bedarfsgerecht ausgestattete Räume für therapeutische Maßnahmen, schulische und berufliche Qualifizierung, Arbeitstraining und Arbeitstherapie sowie zur Ausübung von Arbeit vorzusehen. Gleiches gilt für Besuche, Freizeit, Sport und Seelsorge. § 10 Absatz 3 bleibt unberührt.

(3) Zimmer, Gemeinschafts- und Besuchsräume sind wohnlich und zweckentsprechend auszustatten.

(4) Unterhalten private Unternehmen Betriebe in der Einrichtung, kann die technische und fachliche Leitung ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern übertragen werden.