Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

BbgSVVollzG

§ 96 Leitung der Einrichtung

(1) Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug, soweit sich nicht aus Absatz 2 Abweichendes ergibt. Sie oder er kann einzelne Aufgabenbereiche auf andere Bedienstete übertragen. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Übertragung vorbehalten.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsanstalt trifft die Entscheidungen, die Auswirkungen auf die gesamte Justizvollzugsanstalt haben. Auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der Einrichtung entscheidet sie oder er über Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge nach § 72, über mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchungen nach § 79 Absatz 2 und 3 und ordnet besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 84 Absatz 1 an. Sie oder er vertritt die Einrichtung nach außen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.