Gesetze / Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz

BbgSchGG

§ 34 Gesetzliche Vertretung der Gegenpartei

Wird die Gegenpartei gesetzlich vertreten, so stellt die Schiedsstelle der Gegenpartei die Ladung und der gesetzlichen Vertretung eine Terminsnachricht zu. Die Gegenpartei ist verpflichtet, im Termin persönlich zu erscheinen. Ihre gesetzliche Vertretung ist als Beistand zur Sühneverhandlung zuzulassen.

§ 33 § 35