Gesetze / Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz

BbgSchGG

§ 35 Vertretung durch Bevollmächtigte

Abgesehen von dem Fall des § 32 Absatz 1 Satz 2 ist eine Vertretung der Parteien durch Bevollmächtigte in der Sühneverhandlung unzulässig.

§ 34 § 36