Gesetze / Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz
BbgSchGG§ 35 Vertretung durch Bevollmächtigte
Abgesehen von dem Fall des § 32 Absatz 1 Satz 2 ist eine Vertretung der Parteien durch Bevollmächtigte in der Sühneverhandlung unzulässig.