Gesetze / Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz

BbgSchGG

§ 68 Zuständigkeit und Verfahren

Über die Rechtmäßigkeit von Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen nach diesem Abschnitt entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Für das Verfahren gelten die §§ 23 bis 30a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz.

Abschnitt 7

Schlussvorschriften

§ 67 § 69