Gesetze / Brandenburgisches Schulgesetz

BbgSchulG

§ 143 Fortführung von Schulen

Schulen, denen eine Genehmigung gemäß § 21 Abs. 3 des Ersten Schulreformgesetzes erteilt worden ist, können abweichend von § 8a ohne erneute Genehmigung als Spezialschulen auf der Grundlage eines Schulprogramms fortgeführt werden.

§ 142 § 144