Gesetze / Brandenburgisches Schulgesetz

BbgSchulG

§ 144 Bestehende Schulen in freier Trägerschaft

Genehmigungen, vorläufige Genehmigungen oder Anerkennungen, die freien Trägern von Ersatzschulen vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilt wurden, bleiben in Kraft. Ihr Widerruf kann gemäß den Bestimmungen in Teil 10 erfolgen, wenn die bei der Verleihung geforderten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Abschnitt 2

Schlussvorschriften

§ 143 § 145