Gesetze / Brandenburgisches Schulgesetz
BbgSchulG§ 144 Bestehende Schulen in freier Trägerschaft
Genehmigungen, vorläufige Genehmigungen oder Anerkennungen, die freien Trägern von Ersatzschulen vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilt wurden, bleiben in Kraft. Ihr Widerruf kann gemäß den Bestimmungen in Teil 10 erfolgen, wenn die bei der Verleihung geforderten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Abschnitt 2
Schlussvorschriften