Gesetze / Brandenburgisches Schulgesetz

BbgSchulG

§ 146 Durchführung des Gesetzes

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für Schule zuständige Ministerium, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist.

§ 145 § 147