Gesetze / Brandenburgisches Schulgesetz

BbgSchulG

§ 147 Maßgebende Schülerzahl, Einwohnerzahl

Bei der Durchführung dieses Gesetzes ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler zugrunde zu legen, die das für Schule zuständige Ministerium bei der jährlichen Schulstatistik festgestellt hat.

§ 146 § 148