Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sprachmittlergesetz
BbgSpMG§ 12 Übergangsvorschriften
Die nach dem Brandenburgischen Dolmetschergesetz ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzer sowie allgemein beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetscher dürfen sich im Land Brandenburg auf diese Ermächtigungen und Beeidigungen bis zum 1. Januar 2027 berufen. Die Vorschriften des Gerichtsdolmetschergesetzes bleiben unberührt.