Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sparkassengesetz

BbgSpkG

§ 13 Tätigkeitsdauer

Nach Ablauf ihrer Amtsperiode üben die bisherigen Mitglieder des Verwaltungsrats und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter ihre Tätigkeit bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Verwaltungsrats weiter aus.

§ 12 § 14