Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sparkassengesetz
BbgSpkG§ 13 Tätigkeitsdauer
Nach Ablauf ihrer Amtsperiode üben die bisherigen Mitglieder des Verwaltungsrats und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter ihre Tätigkeit bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Verwaltungsrats weiter aus.