Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Steuerberaterversorgungsgesetz
BbgStBVG§ 20 Amtshilfe der Steuerberaterkammer
Die Steuerberaterkammer Brandenburg hat dem Steuerberaterversorgungswerk die Bestellung, das Erlöschen der Bestellung, die Rücknahme oder den Widerruf der Bestellung sowie die Sitzverlegung eines Kammermitgliedes mitzuteilen. Überdies hat sie dem Steuerberaterversorgungswerk auf Anfrage alle sonstigen für die Mitgliedschaft und die Beitragspflicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit diese Informationen nicht vom Mitglied oder dem Leistungsberechtigten erhoben werden konnten.