Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische StTbV-Durchführungsverordnung

BbgStTbV-DV

§ 2 Schulungsplan

(1) Die Schulung zur Transportbegleiterin oder zum Transportbegleiter ist modular aufgebaut. Die in § 5 Absatz 2 Satz 1 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung genannten Schulungsinhalte der theoretischen Schulung zur Transportbegleiterin oder zum Transportbegleiter werden durch den Landesbetrieb Straßenwesen und die Schulungsinhalte der praktischen Transportbegleitung gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung durch die Polizei des Landes Brandenburg in einem Schulungsplan konkretisiert.

(2) In dem Schulungsplan werden die Gliederung, Inhalte und Lernziele der Schulungsfächer sowie die Anzahl und Verteilung der Unterrichtsstunden festgelegt.

§ 1 § 3