Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische StTbV-Durchführungsverordnung

BbgStTbV-DV

§ 4 Ausbildungsstätte für die theoretische Schulung

Der Landesbetrieb Straßenwesen kann sich als Ausbildungsstätte gemäß § 3 Absatz 4 Satz 3 der Straßenverkehrsrechts- und Güterkraftverkehrs-Zuständigkeits-Verordnung bei der Durchführung der theoretischen Schulung anderer nichtbehördlicher Organisationen oder deren Mitarbeitenden zur Unterstützung bedienen.

§ 3 § 5