Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische StTbV-Durchführungsverordnung

BbgStTbV-DV

§ 7 Verkürzung der Schulung

Geeigneten ehemaligen Polizeibeamtinnen und ehemaligen Polizeibeamten, die bereits regelmäßig Anordnungen bei der Begleitung von Großraum- und Schwertransporten getroffen haben, kann die Schulung verkürzt oder erlassen werden, wenn deren Eignung auf andere Weise nachgewiesen wird. Die Bewerberin oder der Bewerber kann einen gesonderten Antrag beim Landesbetrieb Straßenwesen stellen. Der Antrag ist zu begründen und geeignete Belege für den Nachweis zu Vorkenntnissen und Erfahrungen sind vorzulegen. Die schriftliche und mündliche Prüfung gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 1 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung muss in jedem Fall bestanden werden.

§ 6 § 8