Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische StTbV-Prüfungsverordnung
BbgStTbV-PrüfV§ 1 Prüfungsleistungen
Die Prüfungsleistungen zur theoretischen Schulung richten sich nach den gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung geforderten Kenntnissen. Insoweit sind der Ausbildungsplan und die hieraufhin vermittelten Lehrinhalte maßgebend.