Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische StTbV-Prüfungsverordnung

BbgStTbV-PrüfV

§ 1 Prüfungsleistungen

Die Prüfungsleistungen zur theoretischen Schulung richten sich nach den gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung geforderten Kenntnissen. Insoweit sind der Ausbildungsplan und die hieraufhin vermittelten Lehrinhalte maßgebend.

§ 2