Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Studienkollegverordnung
BbgStkV§ 10 Lehrinhalte und Prüfungen
Hinsichtlich der Lehrinhalte und Prüfungen, insbesondere hinsichtlich der Prüfungsanforderungen in den schriftlichen Prüfungen im Rahmen der Feststellungs- und Ergänzungsprüfungen, ist in einem geeigneten Verfahren das Einvernehmen mit dem für Schule zuständigen Ministerium zu gewährleisten.