Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Studienkollegverordnung

BbgStkV

§ 10 Lehrinhalte und Prüfungen

Hinsichtlich der Lehrinhalte und Prüfungen, insbesondere hinsichtlich der Prüfungsanforderungen in den schriftlichen Prüfungen im Rahmen der Feststellungs- und Ergänzungsprüfungen, ist in einem geeigneten Verfahren das Einvernehmen mit dem für Schule zuständigen Ministerium zu gewährleisten.

§ 9 § 11