Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Studienkollegverordnung
BbgStkV§ 17 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „ungenügend“ bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat einen für sie oder ihn bindenden Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder von der Prüfung ohne triftigen Grund zurücktritt.
(2) Der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund muss unverzüglich schriftlich oder elektronisch beim Prüfungsausschuss angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist innerhalb von drei Tagen ein ärztliches Attest vorzulegen. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
(3) Versucht eine Kandidatin oder ein Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewertet.
(4) Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von den Aufsicht Führenden von der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewertet.
(5) Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss die Feststellungsprüfung für nicht bestanden erklären. Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Das ausgehändigte Zeugnis ist einzuziehen.