Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Studienkollegverordnung

BbgStkV

§ 2 Rechtsstellung der Studierenden am Studienkolleg

(1) Die zugelassenen Studienbewerberinnen und Studienbewerber werden für die Dauer der Ausbildung an der Universität Potsdam befristet immatrikuliert. Sie gehören als Studierende keiner Fakultät an.

(2) Die am Studienkolleg verbrachte Zeit wird nicht auf das Fachstudium angerechnet.

§ 1 § 3