Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Straßenkreuzungsverordnung
BbgStrKV§ 4 Kreuzungen zwischen Straßen gleicher Verkehrsbedeutung
(1) Auf Kreuzungen zwischen Straßen gleicher
Verkehrsbedeutung, die von unterschiedlichen Straßenbaulastträgern
unterhalten werden, ist diese Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden,
daß die von dem Baulastträger, der im allgemeinen Straßen
geringerer Verkehrsbedeutung unterhält, unterhaltene Straße als
kreuzende Straße gilt.
(2) Soweit verschiedene, gleichrangige
Straßenbaulastträger Kreuzungsbeteiligte an Kreuzungen von
Straßen mit gleicher Verkehrsbedeutung sind, hat jeder Beteiligte die
Kreuzungsanlage insoweit zu unterhalten, wie diese sich in seinem
Zuständigkeitsbereich befindet, es sei denn, eine andere Vereinbarung
wurde getroffen.