Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Straßenkreuzungsverordnung

BbgStrKV

§ 4 Kreuzungen zwischen Straßen gleicher Verkehrsbedeutung

(1) Auf Kreuzungen zwischen Straßen gleicher

Verkehrsbedeutung, die von unterschiedlichen Straßenbaulastträgern

unterhalten werden, ist diese Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden,

daß die von dem Baulastträger, der im allgemeinen Straßen

geringerer Verkehrsbedeutung unterhält, unterhaltene Straße als

kreuzende Straße gilt.

(2) Soweit verschiedene, gleichrangige

Straßenbaulastträger Kreuzungsbeteiligte an Kreuzungen von

Straßen mit gleicher Verkehrsbedeutung sind, hat jeder Beteiligte die

Kreuzungsanlage insoweit zu unterhalten, wie diese sich in seinem

Zuständigkeitsbereich befindet, es sei denn, eine andere Vereinbarung

wurde getroffen.

§ 3 § 5