Gesetze / Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg

BbgUIG

§ 4 Überwachung privater informationspflichtiger Stellen

(1) Die Stellen der öffentlichen Verwaltung, die die Kontrolle für das Land oder eine unter der Aufsicht des Landes stehende juristische Person des öffentlichen Rechts ausüben, überwachen die Einhaltung dieses Gesetzes durch private informationspflichtige Stellen im Sinne des § 2 Nr. 2.

(2) Die privaten informationspflichtigen Stellen haben den nach Absatz 1 zur Überwachung zuständigen Stellen auf deren Verlangen alle zur Wahrnehmung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlichen Informationen herauszugeben.

(3) Die nach Absatz 1 zur Überwachung zuständigen Stellen können gegenüber den privaten informationspflichtigen Stellen die zur Einhaltung und Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Maßnahmen ergreifen oder Anordnungen treffen.

§ 3 § 5