Gesetze / Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg

BbgUIG

§ 3 Rechtsschutz

(1) Für Streitigkeiten um Ansprüche aus diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, auch wenn sich der Rechtsstreit gegen eine private informationspflichtige Stelle richtet.

(2) § 6 Abs. 3 und 4 des Umweltinformationsgesetzes des Bundes gilt entsprechend.

§ 2 § 4