Gesetze / Brandenburgisches Universitätsmedizingesetz
BbgUniMedG§ 13 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mit ärztlichen Aufgaben
(1) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer in der Medizin nehmen über die in § 44 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes genannten Aufgaben hinaus Aufgaben der Krankenversorgung sowie System- und Zukunftsaufgaben wahr.
(2) Professorinnen und Professoren mit Aufgaben in der Krankenversorgung müssen zusätzlich die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet im Land Brandenburg eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren mit Aufgaben in der Krankenversorgung sollen zusätzlich die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet im Land Brandenburg eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist. Die Zeiten einer hauptberuflichen wissenschaftlichen Tätigkeit zwischen der letzten Prüfungsleistung der Promotion und der Bewerbung auf eine Juniorprofessur mit Aufgaben in der Krankenversorgung dürfen in der Regel neun Jahre nicht überschreiten.
(3) Mit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, die Teil des ärztlichen Personals der Medizinischen Universität sind, ist ein Angestelltenverhältnis zu begründen, in dem die Dienstaufgaben in Forschung und Lehre, Krankenversorgung sowie System- und Zukunftsaufgaben geregelt werden.